Allgemeine Geschäftsbedingungen der Van de Laar Autodemontage B.V.

Anwendbarkeit

    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss von Verträgen durch STIBA-Mitglieder über den Verkauf und/oder die Lieferung gebrauchter Fahrzeugteile sowie für die Durchführung solcher Verträge. Auf diese Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung gebrauchter Fahrzeugteile sind die STIBA-Garantiebedingungen anwendbar.

    2. STIBA-Mitglieder sind Unternehmen, die gemäß Artikel 3 der Satzung des genannten Vereins vom Vorstand der STIBA zugelassen sind und die am STIBA-Schild erkennbar sind.

    3. Abweichungen und/oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten das STIBA-Mitglied nur, wenn diese schriftlich und ausdrücklich festgelegt wurden. Bei Verweis des Käufers auf eigene Bedingungen gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

    4. Sofern der Käufer eine juristische Person, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft ist, wird diejenige Person, die für sie handelt, als persönlich und gesamtschuldnerisch haftender Schuldner angesehen, es sei denn, das STIBA-Mitglied hat schriftlich und ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Preise

    1. Sofern nicht anders angegeben sind alle Beträge exklusive Abzug oder Rabatt und inklusive Mehrwertsteuer, sei es über die Mehrwertsteuer-Margenregelung des Demontagebetriebs berechnet oder nicht.

    2. Preise gelten ab Werk, Lager oder Geschäft, je nach Wahl des STIBA-Mitglieds. Der Käufer ist zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, das STIBA-Mitglied hat hierbei kein berechtigtes Interesse.

    3. Die Angabe von Preisen, der zum Verkauf angebotenen Artikel und Spezifikationen in allgemeinen Angeboten wie Katalogen, Preislisten und anderem Druckwerk erfolgt unverbindlich. Sie binden das STIBA-Mitglied nicht, und der Käufer kann sich darauf nicht berufen, es sei denn, es wurde ausdrücklich anders vereinbart oder angegeben.

Lieferung

    1. Die Lieferung erfolgt ab Werkstatt, Lager oder Geschäft nach Wahl des STIBA-Mitglieds. Der Käufer trägt die Abnahmepflicht, es sei denn, das STIBA-Mitglied hat kein berechtigtes Interesse daran.

    2. Die Gefahr des Verkauften geht über, sobald die Ware zur Lieferung oder Versendung bereitsteht.

    3. Die gelieferte Ware wird im Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet, ohne weitere Prüfung oder Zusicherung geliefert.

    4. Der Transport von Teilen durch das STIBA-Mitglied erfolgt vollständig auf Kosten und Risiko des Käufers.

Lieferfrist

    1. Lieferzeiten werden nach Absprache und annähernd vom STIBA-Mitglied festgelegt. Lieferzeiten sind niemals als fixer Termin anzusehen. Die Lieferfrist beginnt mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragsbestätigung.

    2. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Lieferung haftet das STIBA-Mitglied nicht für vom Käufer erlittenen Schaden aufgrund verspäteter Lieferung, es sei denn, der Käufer hat das STIBA-Mitglied schriftlich in Verzug gesetzt und dem STIBA-Mitglied eine angemessene Frist von mindestens der Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeräumt.

    3. Soweit gesetzlich zulässig, kann der Käufer einen Vertrag nicht wegen Überschreitung der Frist auflösen, es sei denn, die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Frist ist verstrichen und die Aufrechterhaltung des Vertrags kann nicht vom Käufer verlangt werden.

    4. Wenn der Käufer nicht innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung durch das STIBA-Mitglied, dass die gekaufte Ware zur Abholung bereitsteht, die Ware abholt, wird der Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufgelöst, es sei denn, das STIBA-Mitglied teilt dem Käufer schriftlich mit, dass es die Erfüllung wünscht.

RETOURNEREN

    1. Wenn ein Teil falsch bestellt wurde, kann es zurückgesendet werden. Der Kaufbetrag wird dann als Gutschrift erstattet. Es besteht auch die Möglichkeit, den Betrag zurückerstattet zu bekommen, jedoch behalten wir 20% Bearbeitungsgebühr ein, der Rest wird zurückerstattet.
    2. Versandkosten werden niemals erstattet.

Betaling

    1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung bar.

    2. Bei Kauf auf Rechnung muss die Zahlung innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum eingegangen sein.

    3. Wenn am Fälligkeitstag keine oder nicht rechtzeitige oder unvollständige Zahlung erfolgt ist, gerät der Käufer ohne Mahnung oder Aufforderung in Verzug und schuldet sofort den ausstehenden Betrag zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen pro Monat oder Teil davon ab dem Fälligkeitstag.

    4. In Falle von Absatz 3 dieses Artikels hat das STIBA-Mitglied das Recht, die Ware durch eine außergerichtliche Erklärung gemäß Artikel 7:44 BW zurückzufordern. Durch diese Erklärung wird der Kaufvertrag aufgelöst.

    5. Alle Kosten, sowohl gerichtliche als außergerichtliche - einschließlich Inkassobüros, Gerichtsvollzieher, Anwälte -, die dem STIBA-Mitglied durch die Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden gemäß dem Inkassotarif der Niederländischen Rechtsanwaltskammer für Inkassos berechnet, mit einem Minimum von 50,00 €.

Eigentumsvorbehalt

    1. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem STIBA-Mitglied aus der Lieferung nicht vollständig nachgekommen ist, bleiben bereits gelieferte Waren Eigentum des STIBA-Mitglieds.

    2. Der Käufer ist nicht berechtigt, gelieferte Waren, solange sie nicht bezahlt sind, an Dritte weiterzugeben, zu verleihen, zu verpfänden oder zu übertragen.

    3. Der Käufer trägt das Risiko für nicht bezahlte Waren hinsichtlich aller Schäden, die direkt oder indirekt durch ihn selbst oder andere verursacht werden.

Tekortkomingen/klachten

    1. Der Käufer ist verpflichtet, Lieferungen nach Ausführung auf etwaige Mängel in Form von Abweichungen von Spezifikationen und anderen erkennbaren Mängeln genau zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind dem STIBA-Mitglied innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung zu melden. Diese Meldung muss schriftlich erfolgen und eine Beschreibung des festgestellten Mangels enthalten, unter Angabe der Rechnung und der Rechnungsnummer. Um die STIBA-Garantiebedingungen anzuwenden, ist das späteste Meldedatum 1 Monat nach dem Kauf (gemäß Artikel 4 der STIBA-Garantiebedingungen).

    2. Der Käufer muss dem STIBA-Mitglied ermöglichen, den festgestellten Mangel zu überprüfen. Wenn der Käufer den Bestimmungen dieses Absatzes nicht nachkommt, führt dies zum Verlust des Rechts des Käufers, sich auf Mängel zu berufen, die er bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der genannten Frist hätte entdecken können.

    3. Soweit gesetzlich zulässig, berechtigen Mängel in der gelieferten Ware den Käufer nicht zur Vertragsauflösung, es sei denn, es handelt sich um die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mängel und das STIBA-Mitglied ist nach wiederholten Versuchen nicht in der Lage, die Mängel in annehmbarer Weise zu beheben. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit die Aufrechterhaltung des Vertrags von ihm nicht vernünftigerweise verlangt werden kann.

    4. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten für unbegründete Reklamationen dem STIBA-Mitglied zu erstatten.

    5. Soweit gesetzlich zulässig, berechtigt eine Berufung auf einen Mangel den Käufer nicht, seine Zahlungsverpflichtung auszusetzen.

    6. Die Bestimmungen dieses Artikels 7 gelten unter Berücksichtigung von Artikel 7 der Garantiebedingungen von STIBA.

Overmacht

    1. Wenn das STIBA-Mitglied ganz oder teilweise seinen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht nachkommt, kann dies dem STIBA-Mitglied nicht zugerechnet werden, wenn die Ausführung des Vertrags durch Umstände erschwert oder unmöglich gemacht wird, die außerhalb der Kontrolle des STIBA-Mitglieds liegen, wie zum Beispiel:

      • Mängel bei Zulieferern/Transporteuren;
      • Krieg, Unruhen oder ähnliche Situationen;
      • Sabotage, Boykott, Streik oder Besetzung;
      • Maschinenschäden;
      • Diebstahl aus den Lagern;
      • Betriebsstörungen;
      • Maßnahmen der Regierung;
      • Schlechtes Wetter;
      • Blitzschlag;
      • Brand.

    2. Im Falle eines Ereignisses gemäß Absatz 1 dieses Artikels haftet das STIBA-Mitglied, soweit gesetzlich zulässig, nicht für etwaige Schäden, die dem Käufer daraus entstehen, und das STIBA-Mitglied kann nach eigenem Ermessen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzen oder den Vertrag ohne gerichtliche Einmischung ganz oder teilweise auflösen, ohne zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet zu sein.

Gebruik van de zaak

    1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Sache entsprechend ihrer Art und Bestimmung sowie unter Beachtung aller gesetzlichen Nutzungsanforderungen und gegebenenfalls durch das STIBA-Mitglied vorgeschriebenen Nutzungsanweisungen zu verwenden.

    2. Wenn der Käufer die gelieferte Sache nicht gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes 1 verwendet und er das STIBA-Mitglied für Schäden haftbar macht, die im Zusammenhang mit der Verwendung der gelieferten Sache entstanden sind, muss der Käufer nachweisen, dass der Schaden auf einen Mangel in der von STIBA gelieferten Sache zurückzuführen ist und nicht auf eine Verwendung abweichend von Absatz 1 dieses Artikels.

    3. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 und Absatz 2 dieses Artikels haftet das STIBA-Mitglied nicht für Personenschäden, wenn der Käufer gegen die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels gehandelt hat. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Käufer das STIBA-Mitglied von Ansprüchen von Arbeitnehmern oder anderen Dritten, insbesondere Abnehmern, freizustellen, die nicht mit den aus Absatz 1 dieses Artikels resultierenden Nutzungsanweisungen vertraut sind.

Aansprakelijkheid

    1. Für Schäden aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen, für die das STIBA-Mitglied gesetzlich haftbar gemacht werden kann, gilt, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, dass die Haftung des STIBA-Mitglieds den Rechnungsbetrag nicht übersteigt.

    2. Schäden, die sich aus entgangenem Gewinn oder vermindertem Ertrag sowie allen anderen indirekten Schäden oder Folgeschäden wie Betriebsausfall oder Schadensersatz oder Strafen gegenüber Dritten ergeben, werden in keinem Fall erstattet, es sei denn, zwingende gesetzliche Bestimmungen sehen etwas anderes vor.

    3. Soweit gesetzlich zulässig, stellt der Käufer das STIBA-Mitglied von Ansprüchen Dritter frei, die behaupten, aufgrund des gekauften Gegenstands oder einer Handlung oder Unterlassung des STIBA-Mitglieds im Rahmen der Vertragserfüllung einen Schaden erlitten zu haben, es sei denn, der Käufer weist nach, dass das STIBA-Mitglied ihm gegenüber haftbar ist und diesen Schaden dem Käufer erstatten muss.

    4. Zur Vermeidung des Verfalls von Schadenersatzansprüchen gewährt das STIBA-Mitglied volle Unterstützung bei der Untersuchung der Ursache, Art und Umfang des Schadens, für den Entschädigung verlangt wird.

    5. Artikel 8 der Garantiebedingungen findet entsprechende Anwendung.

Ontbinding

    1. Die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrages erfolgt durch eine schriftliche Erklärung eines der dazu Berechtigten. Bevor der Käufer eine schriftliche Auflösungserklärung an das STIBA-Mitglied richtet, muss der Käufer dem STIBA-Mitglied jederzeit schriftlich eine angemessene Frist setzen, um seine Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

    2. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder seine Verpflichtungen auszusetzen, wenn er bereits selbst mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug geraten ist. Diese Bestimmung lässt etwaige Befugnisse des Verbraucherkäufers zur Aussetzung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unberührt.

    3. Wenn das STIBA-Mitglied einer Auflösung zustimmt, ohne dass von seiner Seite ein Versäumnis vorliegt, hat es Anspruch auf Entschädigung für alle Vermögensschäden wie Kosten, entgangener Gewinn und angemessene Kosten zur Feststellung von Schäden und Haftung.

    4. Im Falle einer teilweisen Auflösung kann der Käufer, soweit gesetzlich zulässig, keine Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen des STIBA-Mitglieds verlangen. Das STIBA-Mitglied behält unverändert das Recht, bereits erbrachte Leistungen rückgängig zu machen und Schadenersatz zu fordern.

Geschillen

    1. Auf alle Transaktionen zwischen dem STIBA-Mitglied und dem Käufer findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

    2. Alle aus Verträgen mit dem STIBA-Mitglied resultierenden Streitigkeiten werden zunächst der STIBA-Beschwerdekommission vorgelegt. Diese Kommission entscheidet gemäß der STIBA-Beschwerdeordnung.

    3. Das Beschwerdeverfahren berührt nicht das Recht des Käufers, sich an das zuständige Gericht zu wenden.

's-Hertogenbosch, Mai 2002