Gewährleistungsbedingungen (Stiba)

  1. Mit Ausnahme von elektronischen Komponenten kommen gebrauchte Fahrzeugteile, die verkauft und/oder geliefert wurden, für die Gewährleistung in Betracht.
  2. Der Käufer kann nur dann Rechte aus einer Gewährleistung ableiten, wenn er nachweist, dass er die Sache vom STIBA-Mitglied gekauft hat. Dieser Nachweis kann durch Vorlage des entsprechenden Kaufvertrags oder der Rechnung beim STIBA-Mitglied erbracht werden, zusammen mit gegebenenfalls der entsprechenden Garantiekarte. Falls es sich um eine Sache handelt, die vom STIBA-Mitglied mit einer Marke oder einem Kennzeichen versehen wurde, kann der Käufer nur dann Rechte aus einer Gewährleistung ableiten, wenn bei Inanspruchnahme der Garantie die besagte Marke oder das Kennzeichen unversehrt ist.
  3. Ansprüche des Käufers aus einer Gewährleistung sind nicht auf Dritte übertragbar.
  4. Das STIBA-Mitglied garantiert die Tauglichkeit und Gebrauchsfähigkeit der gelieferten Waren für einen Monat ab Kaufdatum. Daher hat der Käufer das Recht, bei festgestellter Mangelhaftigkeit innerhalb eines Monats die gelieferte Sache dem STIBA-Mitglied zwecks Austausch oder Reparatur anzubieten, nach Wahl des STIBA-Mitglieds gemäß Artikel 7 der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. Wenn die Bedingungen gemäß Artikel 4 dieser Gewährleistungsbedingungen und Artikel 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt sind, verpflichtet sich das STIBA-Mitglied, die zur Austausch/Reparatur angebotene Sache innerhalb einer angemessenen Frist zu reparieren oder durch eine vergleichbare Sache zu ersetzen, es sei denn, das STIBA-Mitglied ist dazu nicht in der Lage, woraufhin das STIBA-Mitglied eine Barerstattung des entsprechenden Rechnungsbetrags leistet.
  6. Die nach Reparatur/Austausch erhaltene Sache ist erneut für die Gewährleistung geeignet.
  7. Der Käufer kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen:
    1. wenn der Käufer falsche oder unzureichende Informationen zur Marke und Modellbezeichnung des gekauften Artikels und/oder des Fahrzeugs, für das das Teil bestimmt ist, bereitgestellt hat;
    2. wenn die Installation des gekauften Artikels mangelhaft war;
    3. wenn der Käufer oder jemand anders Arbeiten wie Reparaturen, Änderungen oder Demontagen am gekauften Artikel durchgeführt hat;
    4. wenn der Artikel für einen anderen als den vorgesehenen Zweck eingebaut oder verwendet wurde;
    5. wenn der Artikel in Fahrzeuge eingebaut wurde, die von den Standard-Spezifikationen des Herstellers abweichen;
    6. wenn der Artikel unsachgemäß und/oder fachlich ungeeignet verwendet wurde oder wenn das Fahrzeug, in das der Artikel eingebaut wurde, für Zwecke verwendet wurde, die nicht dem normalen Verkehr entsprechen (Geschwindigkeitstests, Zuverlässigkeitstests, übermäßige Belastung aufgrund der Kombination aus PKW und Anhänger oder Wohnwagen usw.);
    7. wenn gegen eine andere Bestimmung der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Gewährleistungsbedingungen verstoßen wurde, soweit diese unter Strafe des Verlusts von Rechten vorgeschrieben sind.
  8. Der Käufer kann unter einer Gewährleistung keinen Anspruch auf Schadensersatz jeglicher Art geltend machen, es sei denn, dass das STIBA-Mitglied gesetzlich oder gemäß der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet ist.
  9. Das STIBA-Mitglied behält sich das Recht vor, von diesen Gewährleistungsbedingungen abzuweichen, wenn der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und die abweichenden Bestimmungen schriftlich zwischen dem STIBA-Mitglied und dem Käufer festgehalten wurden.

's-Hertogenbosch, Mai 2002